Justiz
Eine Gesetzesreform im Jahr 1968 erschwerte die Verfolgung von NS-Morden
Als der Bundestag am 24. Mai 1968 ein neues Ordnungswidrigkeitengesetz mitsamt einem Einführungsgesetz zu diesem verabschiedete, schien nieman unter den Abgeordneten die massiven Konsequenzen abzusehen, die sich hieraus wenig später für die Verfolgung von NS-Morden ergeben sollten.
Die massenhafte Einstellung von Verfahren aufgrund eingetretener Verjährung, heute bekannt als kalte Amnestie, war – wenig überraschend – nicht das erklärte Ziel dieser umfassenden Gesetzesreform. Vielmehr sollte es in erster Linie um die Entrümpelung des Verkehrsstrafrechts gehen, das in der Folge der Motorisierung die deutsche Strafjustiz völlig überlastete. Diese ist denn auch bestimmendes Thema der Gesetzesbegründung und hatte schon den Gesprächsstoff in Bundestag und Bundesrat gebildet.
Nun werden Gesetzesbegründungen aber nicht im Parlament, sondern im Justizministerium erarbeitet, wo die fü das Strafrecht zuständige Abteilung II seit 1960 an dieser Reform gefeilt hatte. Parallel war dort seit 1954 an einer „Großen Strafrechtsreform“ gearbeitet worden. Die ministeriellen Sachbearbeiter beraten schließlich auch die Abgeordneten bei deren Arbeit. Sie haben auf diese Art zwar kein Stimmrecht, aber erheblichen Einfluss.
MERKMALE Sie waren es auch, die eine Vorschrift in den Entwurf in den Entwurf einfügten, die eigentlich erst im Rahmen der großen Strafrechtsreform kommen sollte. Der neue Paragraph 50 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) milderte in bestimmten Fällen der Beihilfe zu einer Sraftat die Strafe von Gehilfen, sofern diese besondere persönliche Merkmale nicht aufwiesen, welche die Täter, denen sie halfen, in ihrer Person erfüllten. […]
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Quelle: Jüdische Allgemeine Nr. 44/18 1.November 2018 S. 19
von Philipp Graebke
Ich zitiere so ausführlich, weil die von mir zitierten Absätze in der Online Version des Artikels versehentlich nicht vorhanden sind. Ohne diesen Anfang ist der Artikel ziemlich unverständlich.